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Frage vom 08.09.2024
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Was bedeutet "Protestatio facto contraria non valet"?
Ein Widerspruch entgegen dem (tatsächlichen) Handeln gilt nicht.
Handlungen aus (lautem) Protest zählen nicht.
Gesetzeswidriger Protest ist rechtlich unwirksam.
Protestanten sind rechtlich keine Kammerdiener.
Kategorie:
Recht
| Quiz:
Deutsches Privatrecht
Richtig: 2 | Falsch: 9
Sowohl der Widerspruch (protestatio) als auch das tatsächliche Handeln (factum) können als einander entgegengesetzte Willenserklärungen verstanden werden.
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