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Frage vom 15.11.2025
📊 3
✓ 0
⭐ 0
Welche Frist gilt für die Nutzung personenbezogenen Archivguts?
laut Hessischem Archivgesetz
Zehn Jahre nach dem Tod
Fünf Jahre nach dem Tod
Sofort nach Tod
Ein Jahr nach dem Tod
Kategorie:
Geschichte
| Quiz:
Quellenkunde und Archivwissenschaft
Richtig: 0 | Falsch: 2
Personenbezogenes Archivgut darf in der Regel erst zehn Jahre nach dem Tod genutzt werden.
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